Förderverein

Freundeskreis der

Sankt-Georg-Schule-Nördlingen e.V.

 

 

 Unsere Satzung

       

Satzung des „Freundeskreises der Sankt-Georg-Schule Nördlingen“

 

§1 Name, Sitz, Eintrag, Geschäftsjahr

1.     Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis der Sankt-Georg-Schule Nördlingen“, nach dem Eintrag im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

2.     Er hat seinen Sitz in Nördlingen

3.     Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

4.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne  des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.  

 

2.     Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung zur  Förderung aller Schüler der Sankt-Georg-Schule Nördlingen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a.     Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe bedeuten

b.     Unterstützung in Fragen der Erziehung und Berufseingliederung

c.      Beratung und Betreuung Betroffener und ihrer Angehörigen.

 

3.     Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Förderschüler werben.

4.     Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen, weltanschaulichen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

 

§3 Selbstlosigkeit

1.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2.     Über den schriftlichen Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch mÖglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch:

a.     Schriftliche AustrittserklÄrung zum Ende des Geschäftsjahres, die 3 Monate vor Ende des Gesamtgeschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss,

b.     Ausschluss nach Vorstandsbeschluss

c.      Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4.     Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

5.     Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.     die Mitgliederversammlung

b.     Der Vorstand  

§6 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.

2.     Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Vereinsmitglieder erhalten Einsicht.

3.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,  wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.     Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a.     die Entlastung des Vorstandes

b.     deren Neuwahl

c.      die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer

d.     die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit

e.     Satzungsänderung – hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich

f.       Sonstige Tagesordnungspunkte, insbesondere rechtzeitig beim Vorstand eingebrachte Anträge von Vereinsmitgliedern

g.     Auflösung des Vereins

5.     Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern dies beantragt.

 

§7 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

2.     Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende bei Verhindertsein in dessen Auftrag handelt.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewühlt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.     Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausfall der Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfer durch 2 unabhängige und geeignete Vereinsmitglieder vornehmen zu lassen.

5.     Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

6.     Zur Vorstandsitzung lädt der 1. oder in Vertretung der 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich   ein.

7.     Das Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandsitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch zustimmen. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schwabenhilfe e.V. zur Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen in den Bereichen Sprache, Motorik, Kognition, Wahrnehmung, Sozialverhalten und emotionale Entwicklung.

 

§9 Formale Änderung der Satzung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus unternehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.

 

Beitragsordnung

§1  Der Verein erhebt Beiträge. Der monatl. Mindesbeitrag beträgt 1,-€

§2 Der Beitrag ist fällig:

·        beim Eintritt in den Verein und

·        am Beginn des Kalenderjahres (spätestens am 28.2.)

§3 Der Beitrag soll einmal jährlich möglichst per Lastschrift auf das

     Vereinskonto entrichtet werden

§4 Nach einer schriftlichen Mahnung ist der Vorstand berechtigt, bei

     Nichtzahlung den Ausschluss zu beschließen.

 

§5 Der Vorstand ist berechtigt in begründeten Einzelfällen eine Beitrags-

     senkung oder –befreiung für ein Kalenderjahr auszusprechen.