Förderverein Freundeskreis der Sankt-Georg-Schule-Nördlingen e.V. |
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Unsere Satzung:
Satzung des „Freundeskreises der
Sankt-Georg-Schule Nördlingen“ §1
Name, Sitz, Eintrag, Geschäftsjahr 1.
Der Verein
trägt den Namen „Freundeskreis
der Sankt-Georg-Schule Nördlingen“, nach dem Eintrag im
Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ 2.
Er hat
seinen Sitz in Nördlingen 3.
Er wird im
Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. 4.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. §2
Vereinszweck 1.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung. 2.
Zweck des
Vereins ist die Mittelbeschaffung zur Förderung
aller Schüler der Sankt-Georg-Schule Nördlingen. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch: a.
Förderung
aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe bedeuten b.
Unterstützung
in Fragen der Erziehung und Berufseingliederung c.
Beratung und
Betreuung Betroffener und ihrer Angehörigen. 3.
Der Verein
will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit
gegenüber den besonderen Problemen der Förderschüler werben. 4.
Der Verein
legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten,
konfessionellen, weltanschaulichen und wissenschaftlichen Organisationen
ähnlicher Zielsetzung. §3
Selbstlosigkeit 1.
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.
Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. 3.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins 4.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft 1.
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine
Ziele unterstützt. 2.
Über den
schriftlichen Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Gegen Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen zweier Wochen nach
Zustellung Einspruch mÖglich, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet. 3.
Die
Mitgliedschaft endet durch: a.
Schriftliche
AustrittserklÄrung zum Ende des Geschäftsjahres, die 3 Monate vor Ende
des Gesamtgeschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss, b.
Ausschluss
nach Vorstandsbeschluss c.
Tod bzw. bei
juristischen Personen durch deren Auflösung. 4.
Ein Mitglied
kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Interessen und Ziele des Vereins
schwer verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung
im Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung. Vor der
Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen
vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. 5.
Die
Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres
regelt die Beitragsordnung. §5
Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a.
die
Mitgliederversammlung b.
Der Vorstand
§6
Mitgliederversammlung 1.
Die
Mitgliederversammlung wird nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich
– einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe eines Grundes verlangt. Der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur
Mitgliederversammlung ein. 2.
Beschlüsse
werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist. Vereinsmitglieder erhalten
Einsicht. 3.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. 4.
Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a.
die
Entlastung des Vorstandes b.
deren
Neuwahl c.
die Wahl
eines oder mehrerer Kassenprüfer d.
die Höhe
der Beiträge und deren Fälligkeit e.
Satzungsänderung
– hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich f.
Sonstige
Tagesordnungspunkte, insbesondere rechtzeitig beim Vorstand eingebrachte
Anträge von Vereinsmitgliedern g.
Auflösung
des Vereins 5.
Bei der Wahl
des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf
sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung bedürfen der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung oder
des Vereinszwecks können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen und
die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern dies beantragt. §7
Vorstand 1.
Der
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem
Schriftführer und einem Beisitzer. 2.
Vorstand im
Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen
vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende bei Verhindertsein in dessen
Auftrag handelt. 3.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewühlt, er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die
Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden und dann
einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstands
gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 4.
Bei Ausfall
eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied hinzuzuwählen. Bei
Ausfall der Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfer
durch 2 unabhängige und geeignete Vereinsmitglieder vornehmen zu lassen. 5.
Der Vorstand
kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen. 6.
Zur
Vorstandsitzung lädt der 1. oder in Vertretung der 2. Vorsitzende
schriftlich oder mündlich ein. 7.
Das Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende bei der Sitzung anwesend sind. Seine
Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem
Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandsitzung und vom
Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandbeschlüsse
auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch zustimmen. Diese Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. §8
Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schwabenhilfe e.V. zur Förderung
von Kindern mit Entwicklungsverzögerungen in den Bereichen Sprache,
Motorik, Kognition, Wahrnehmung, Sozialverhalten und emotionale
Entwicklung. §9
Formale Änderung der Satzung Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand
von sich aus unternehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah
schriftlich mitgeteilt werden. Beitragsordnung §1 Der
Verein erhebt Beiträge. Der monatl. Mindesbeitrag beträgt 1,-€ §2 Der
Beitrag ist fällig: ·
beim
Eintritt in den Verein und ·
am Beginn
des Kalenderjahres (spätestens am 28.2.) §3 Der
Beitrag soll einmal jährlich möglichst per Lastschrift auf das
Vereinskonto entrichtet werden §4 Nach
einer schriftlichen Mahnung ist der Vorstand berechtigt, bei
Nichtzahlung den Ausschluss zu beschließen. §5 Der
Vorstand ist berechtigt in begründeten Einzelfällen eine Beitrags-
senkung oder –befreiung für ein Kalenderjahr auszusprechen.
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